AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR KINOS
H A U S O R D N U N G

I. Geltung der AGBs
1. Der Vertrag zwischen Kinobetreiber und Kinobesucher über den Besuch einer Filmvorführung wird mit der Aushändigung der
Eintrittskarte an den Kinobesucher abgeschlossen. Mit der Erklärung, eine Eintrittskarte erwerben zu wollen, erklärt sich der
Kinobesucher mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) einverstanden. Dies gilt auch für den Fall, dass der
Besucher die Eintrittskarte telefonisch, per Internet oder anderer Kommunikationstechniken (vor)bestellt.

2. Mit der Übertragung der Kinokarte auf einen Dritten, wird das Vertragsverhältnis unter Anwendung dieser AGB auf den
Erwerber übertragen. Der Übergeber, beziehungsweise Veräußerer der Kinokarte ist verpflichtet, den Erwerber auf die Geltung
dieser AGB hinzuweisen.

3. Für Personen, die sich in den Kinoräumlichkeiten aufhalten, ohne dass diese AGB im Wege eines Vertragsabschlusses
wirksam werden, gelten diese AGB als Hausordnung.

II. Erwerb der Kinokarte
1. Für den Erwerb der Eintrittskarte gelten die für die jeweilige Filmvorführung ausgewiesenen Preise. Die Preise enthalten die
Umsatzsteuer und andere Abgaben in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
2. Der Kinobesucher ist verpflichtet, sofort nach Übernahme der Eintrittskarte zu prüfen, ob er die Karte für die gewünschte
Kinovorstellung erhalten hat. Nachträgliche Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
3. Der Kinobetreiber behält sich das Recht vor, Kinobesuchern, die andere Kinobesucher oder Mitarbeiter des Kinobetreibers in
ungehöriger Weise belästigen, und/oder die sich gerechtfertigten Anordnungen des Kinopersonals widersetzen, den Erwerb von
Eintrittskarten für bestimmte Zeit oder in schwerwiegenden Fällen auch auf Dauer zu versagen.
4. Eine Rücknahme oder ein Umtausch bezahlter Eintrittskarten ist nicht möglich. Ein Ersatz für nicht oder (durch Zu-SpätKommen) nur teilweise in Anspruch genommene Eintrittskarten oder für abhanden gekommene Eintrittskarten kann nicht
geleistet werden.
5. Kindern und Jugendlichen ist der Besuch nur hinsichtlich jener Filmvorführungen möglich, die unter Berücksichtigung von
landesgesetzlich vorgesehenen „parental guidance“ Regelungen für ihre oder eine jüngere Altersstufe durch die jeweils
zuständige Jugendfilmkommission freigegeben wurden. Wenn der Kinobetreiber bezüglich der Erfüllung des für einen
Filmbesuch erforderlichen Alters Zweifel hat, erklärt sich der (jugendliche) Kinobesucher bereit, sein Alter durch Vorlage eines
Lichtbildausweises nachzuweisen. Von der Einhaltung der Jugendzulassungsbestimmungen kann der Kinobetreiber durch die
Eltern des jugendlichen Kinobesuchers oder eine sonstige Begleitperson nicht entbunden werden.
6. Mit Vertragsabschluss erwirbt der Kinobesucher die Berechtigung, die Vorführung des gewählten Hauptspielfilmes in der
angegebenen Sitzkategorie zu konsumieren. Hingegen besteht kein Anspruch auf die Vorführung von Zusatzfilmen (z.B. Trailer
und Kurzfilme) und auf Vorführung in einem bestimmten Kinosaal. Im Einzelfall (zum Beispiel im Zusammenhang mit einem
Saaltausch) kann eine Sitzplatzverlegung erforderlich sein, die vom Kinobesucher erworbene Kinokarte wird in diesem Fall auf
Sitzplätze zumindest der gewählten Preiskategorie umgebucht.
7. Der Kinobesucher nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die angekündigte und auf der Kinokarte aufgedruckte Beginnzeit
der Vorstellung durch den Kinobetreiber um maximal 30 Minuten verschoben werden kann.
8. Filmvorführungen mit einer Gesamtnettospielzeit von zumindest 90 Minuten können ein – oder mehrmals unterbrochen
werden.
9. Für den Inhalt der zur Vorführung gelangenden Filme ist der Kinobetreiber nicht verantwortlich. Fremdsprachige Filme sind
nur dann mit Untertiteln versehen, wenn dies ausdrücklich angekündigt wird. Solche Filme können aber auch ohne
Ankündigung mit Untertiteln versehen werden.

III. Zutritt zu den Kinosälen
1. Die Berechtigung, eine bestimmte Filmvorführung zu besuchen, wird mit der gültigen Kinokarte ausgewiesen.
2. Kinosäle dürfen ohne eine gültige Eintrittskarte nicht betreten werden. Der Kinobetreiber behält sich das Recht vor, die
Zutrittsberechtigung sowie die Grundlage für allfällige Ermäßigungen zu prüfen und bei fehlender Berechtigung, den Zutritt zu
dem Kinosaal zu verweigern, beziehungsweise den Kinobesucher der Filmvorführung zu verweisen. Der Besucher hat daher die
Eintrittskarte und den Nachweis für die Inanspruchnahme allfälliger Ermäßigungen (z.B. Studentenausweis, Clubkarte) bis zum
Ende der Vorführung bei sich aufzubewahren.
3. Die Mitnahme von Waffen (iSd §1 Waffengesetz 1996), Digitalkameras und ähnlichen Bild – oder Ton-Aufnahmegeräten in
die Kinosäle ist nicht gestattet.
4. Die Mitnahme von Speisen und/oder Getränken, die beim Kinobuffet erworben wurden, in die Kinosäle ist mit Genehmigung
des Kinobetreibers zulässig. Die Mitnahme mitgebrachter Speisen und/oder Getränke in die Kinosäle zu deren Konsumation
während der Kinovorstellung ist nicht zulässig.
5. Die Mitnahme von Tieren (jeglicher Gattung) – ausgenommen Blindenführhunde und Partnerhunde für behinderte Menschen
– zu Kinofilmvorführungen ist nicht gestattet. Blindenführhunde und Partnerhunde für behinderte Menschen können unter der
Voraussetzung des Tragens eines Beißkorbes und angelegter Leine bei Nachweis der entsprechenden Behinderung
(Behindertenpass) und der Ausbildung zum Blindenführhund / Partnerhund zu den Kinofilmvorführungen mitgenommen werden.
Hierfür ist kein gesondertes Entgelt zu entrichten.

IV. Verhalten im Kinogebäude und Kinosaal
1. Der Kinobesucher erklärt sich damit einverstanden, den auf der Eintrittskarte ausgewiesenen Sitzplatz einzunehmen und die
Einrichtung des Kinokomplexes schonend und pfleglich zu benutzen. Der Kinobesucher erklärt sich weiters bereit, den
Filmbesuch anderer Personen nach Möglichkeit nicht zu stören. Mobiltelefone sind auf lautlos zu schalten, der Gebrauch von
Bild – oder Ton-Aufnahmegeräten (gilt auch für Mobiltelefone, MP3-Player o.ä.) während der Filmvorführung ist mit
nachstehender Ausnahme nicht gestattet. Die Verwendung von Mobiltelefonen zur Einspielung von Filmuntertiteln (bei
Vorliegen einer Gehörbeeinträchtigung) oder einer Filmbegleitbeschreibung (bei Vorliegen einer Sehbehinderung) ist bei
Nachweis der Behinderung (zum Beispiel Behindertenpass) gestattet.
2. In den Kinoräumlichkeiten ist die Nutzung von Rollschuhen, Inlineskates, Skateboards udgl. nicht gestattet.
3. Kinobesucher können nach einer Mahnung des Kinopersonals ohne Rückzahlung des Eintrittspreises der Filmvorführung
verwiesen werden, wenn sie:
a.) sich weigern, ihren auf der Eintrittskarte zugewiesenen Platz einzunehmen;
b.) andere Kinobesucher vor oder während der Filmvorführung akustisch, durch ihr Verhalten oder in sonstiger
ungehöriger Weise stören oder belästigen;
c.) im Kinosaal rauchen;
d.) Essensreste auf den Boden werfen oder sonst den Kinosaal verunreinigen;
e.) Waffen oder sonstige gemäß Punkt III.3. verbotene Gegenstände – in den Kinosaal mitnehmen, und zwar
unabhängig davon, ob diese konkret benutzt werden oder nicht;
f.) ohne Genehmigung des Kinobetreibers Speisen und/oder Getränke in den Kinosaal mitnehmen.
4. Nach dem Ende der Filmvorführung sind die Kinosäle durch die bezeichneten Ausgänge zu verlassen. Der Aufenthalt in den
Kinosälen ist nach dem Ende der Filmvorführung unzulässig.
5. Die Kinobesucher verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Tabakgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
6. Nur mit schriftlicher Genehmigung des Kinobetreibers dürfen im Innen – und Außenbereich des Kinos Werbematerial,
Flugblätter, Prospekte und dergleichen angebracht oder verteilt werden.

V. Verlorene Gegenstände
Der Kinobetreiber übernimmt keine Haftung für innerhalb der Kinoräumlichkeiten verlorene, beziehungsweise vergessene
Gegenstände. Auskünfte über, beziehungsweise die Ausfolgung von innerhalb der Kinoräumlichkeiten gefundenen
Gegenständen erfolgen ausschließlich durch die Kinobetriebsleitung.

Beschädigte 3D Brillen werden dem Verursacher mit einem Ersatz von EUR 35,00.– verrechnet. Eltern haften für ihre Kinder.

VI. Verbot von Bild- und Tonaufnahmen
1. Filme (Laufbildwerke) sind urheberrechtlich geschützte Werke. Das Vervielfältigen, Verbreiten oder das öffentliche Aufführen
dieser Werke ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Rechteinhabers (Lizenzvereinbarung) ist gerichtlich strafbar. Bildoder
Tonbandaufnahmen während einer Filmvorführung sind daher (auch für private Zwecke) unter keinen Umständen zulässig.
2. Liegen Gründe vor, anzunehmen, dass ein Kinobesucher unzulässige Bild- oder Tonaufnahmen während der Filmvorführung
angefertigt hat oder anzufertigen versucht hat, kann ihn das Kinopersonal bis zum Eintreffen der Sicherheitsorgane in
angemessener Weise anhalten (§ 86 Abs 2 StPO).
3. Die Anhaltung kann unterbleiben, wenn der Kinobesucher der Aufforderung des Kinopersonals, seine Identität nachzuweisen
nachkommt, und das Gerät, mit dem die Bild- oder Tonaufnahme erfolgt sein könnte, in die Verwahrung des Kinopersonals
übergibt. Der Kinobetreiber wird in diesem Fall unverzüglich entsprechende rechtliche Schritte zur Klärung des Sachverhalts
einleiten. Werden die in Verwahrung genommenen Gegenstände nicht binnen acht Wochen gerichtlich beschlagnahmt, werden
sie dem Kinobesucher ausschließlich durch die Kinobetriebsleitung zurückerstattet. Eine Versendung der in Verwahrung
übernommenen Gegenstände kann nur auf Kosten und Risiko des Kinobesuchers erfolgen.

Stand: September 2015